Nachlasspflegschaft
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Ein Nachlasspfleger wird durch das Nachlassgericht bestellt, wenn die Voraussetzungen des § 1960 bzw. § 1961 BGB vorliegen. Der Nachlasspfleger vertritt die unbekannten Erben beispielsweise, wenn im Nachlass sicherungsbedürftige Immobilien vorhanden sind oder wenn ein Vermieter Ansprüche gegen den Nachlass geltend macht.
Sowohl die Nachlasspflegschaft als auch die Nachlassverwaltung beinhalten viele Gesichtspunkte, die bedacht und erledigt werden müssen, so z.B..
- Regelung der Bestattung und anschließenden Grabpflege
- Wohnungsräumung mit Verwertung des Hausrates incl. Wertgegenständen wie Schmuck, Kfz und Kunstgegenständen
- Verwaltung und Bewertung von Immobilien
- Ermittlung von Konten, Depots, Schrankfächern und Gesellschaftsanteilen
- Prüfung und Anpassung bestehender Verträge, Geltendmachung von Ansprüchen
- Auflistung und Prüfung/Begleichung von Verbindlichkeiten
- zinsgünstige und werterhaltende Anlage des Nachlassvermögens